Antrag Einrichtung Übermittlungssperre

Worum geht's?

Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte. Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe für bestimmte Auskunftsarten zu widersprechen. Hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft ist dies jedoch auf Internetauskünfte beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Auskunftssperre bestehen.

 

Für folgendende Auskunftsarten kann ohne weitere Angaben von Gründen eine Übermittlungssperre beantragt werden:

 

  • Politische Parteien (Art. 32 Abs. 1 MeldeG)
  • Alters- / Ehejubiläen (Art. 32 Abs. 2 MeldeG)
  • Adressbuchverlage (Art. 32 Abs. 3 MeldeG)
  • Religionsgesellschaft (Art. 29 Abs. 2 MeldeG)
  • Internetauskünfte (Art. 31 Abs. 3 MeldeG)

 

Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.

 

Was wird benötigt?

Es müssen

 

  • der Familienname,
  • der Vorname,
  • das Geburtsdatum
  • und die Anschrift

 

eingegeben werden.

 

Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erstellt. Dieses müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit geeigneten Nachweisen im Rathaus einreichen.

 

Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre?

Der Eintrag einer Übermittlungssperre ist kostenlos.

Ansprechpartner



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